Navigation überspringen
Lustenau Online

 
Gemeinsam durchs Leben gehen


Schrift vergrössernSeite ausdruckenSchrift verkleinern
Gemeinsam durchs Leben gehen

Wenn zwei Menschen, die sich lieben, Ihr Leben miteinander teilen und gemeinsam in die Zukunft gehen wollen, können Sie das in Österreich rechtlich dokumentieren lassen und sich das "Ja"-Wort vor Zeugen auf einem Standesamt geben. Konfessionelle Eheschließungen haben vor der Behörde keine Rechtsgültigkeit.

Auch Sie und Ihr Partner haben sich für einen gemeinsamen Lebensweg entschieden? Auf dem Standesamt der Marktgemeinde Lustenau können Sie als Lustenauer BürgerIn mit Ihrem Partner diesen Eid ablegen.

An wen wende ich mich

Aufgaben

  • Personenstandsangelegenheiten
  • Beurkundungen
  • Eheschließungen
  • Staatsbürgerschaftsnachweise
  • Verwaltung Friedhof Hasenfeld
  • Telefonvermittlung 

Kontaktdaten:

Name: Brigitte Golz

Telefon:+43 (0)5577 8181-202

Fax:+43 (0)5577 86868

E-mail:brigitte.golz@lustenau.at

Büro:EG-002

Gebäude:Rathaus

Straße:Rathausstraße 1

PLZ Ort:6890 Lustenau

Was brauche ich

  • eine Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht älter als sechs Monate)
  • Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde o.ä., wenn Sie im Ausland geboren wurden
  • Staatsbürgerschaftsnachweis lautend auf den aktuellen Namen
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Urkundlicher Nachweis akademischer Grade

    wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen: 
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • Geburtsurkunde oder eine dieser entsprechenden Urkunde
  • Reisepass oder sonstiger Nachweis der Staatsangehörigkeit und ein Lichtbildausweis
  • Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Aufenthaltes (z.B. Hotelbestätigung)
  • eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade

    wenn Sie bereits verheiratet waren
    : zusätzlich
  • Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen
  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft - Rechtskraftstempel)Sterbeurkunde der Ehepartnerin oder des Ehepartners

    wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind
    : zusätzlich
  • bei 16- bis 18-Jährigen:
         o Ehemündigkeitserklärung des neues FensterGerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft - Rechstkraftstempel!)
         o Zustimmung der Obsorgeberechtigten
  • bei Bestellung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin: dessen oder deren Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss

    bei gemeinsamen unehelichen Kindern
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder

    Wenn die beiden leiblichen Eltern unehelich geborener Kinder heiraten und die Vaterschaft zum Kind festgestellt ist , wird das Kind ehelich. Es erwirbt die Staatsbürgerschaft der Eltern. Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft auch dann, wenn nur ein Elternteil österreichische StaatsbürgerIn ist.

    Hinweis: Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Die Übersetzung darf nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern und Dolmetscherinnen vorgenommen werden.

Was ich sonst noch beachten muss

Die Terminreservierung ist maximal sechs Monate vor der geplanten Eheschließung möglich, da das "Aufgebot" nur sechs Monate gültig ist. Das Aufgebot ist die amtliche Kundmachung über den Ehewunsch. Bei der Anmeldung am Standesamt sollten Braut und Bräutigam anwesend sein. Nur in wenigen Ausnahmefällen genügt die Anwesenheit eines der beiden Verlobten. Die bisherigen Familiennamen beider Partner können gleich bleiben. Die Ehepartner bestimmen den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder. Möchten Sie einen gemeinsamen Familiennamen, kann entweder der Familienname der Frau oder der des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Derjenige Verlobte, der den Familiennamen des anderen neu annimmt, kann erklären, den bisherigen Familiennamen mit einem Bindestrich voran- oder nachzustellen. 

Was kostet eine standesamtliche Eheschliessung

Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente variiert die Höhe der Kosten. Alle Gebühren – auch für die Durchführung der Trauung und für die Heiratsurkunde(n) – sind bereits bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten.

  • Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 14,30 Euro Bundesgebühr
  • eventuell Nachvergebührung von Unterlagen:
         o   3,90 Euro pro Beilage für nicht vergebührte Beilagen (zB Scheidungsurkunden, Übersetzungen)
         o   7,20 Euro pro Beilage für nicht vergebührte ausländische Urkunden (zB Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunde) 
         o 14,30 Euro pro Bestätigung (zB Ehefähigkeitszeugnis, Aufenthaltsbescheinigung)
  • Durchführung der Trauung: 5,45 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • Ausstellung der Heiratsurkunde: je 9,30 Euro (meistens zwei bis drei Exemplare)
       

Dokumente & Links