Heizkostenzuschuss
Für einkommensschwache Mitbürgerinnen und Mitbürger gewährt das Land Vorarlberg einen Zuschuss als Hilfe zu den Heizkosten. Einmalig werden pro Haushalt 250 Euro Zuschuss gewährt, unabhängig davon, welche Heizmittel (Öl, Gas, Strom, Holz oder Kohle) verwendet werden.
Die Anträge können jedes Jahr von Mitte Oktober bis Anfang Februar im Rathaus in der Abteilung Soziales, Gesundheit und Wohnen gestellt werden. Der genaue Termin wird rechtzeitig im Gemeindeblatt bekannt gegeben.
An wen wende ich mich Aufgaben
bedarfsorientierte Mindestsicherung
Pflegegeld
Familienzuschuss
Heizkostenzuschuss
Kontaktdaten:
Name: Jürgen Blaas
Telefon: +43 (0)5577 8181-302
Fax: +43 (0)5577 86868
E-mail: juergen.blaas@lustenau.at
Büro: EG-011
Gebäude: Rathaus
Straße: Rathausstraße 1
PLZ Ort: 6890 Lustenau
Was brauche ich
Bei der Antragstellung sind notwendig: Einkommensunterlagen aller Personen im gemeinsamen Haushalt (Gehalt, Pension, Arbeitslosenbestätigung, Wohnbeihilfebestätigung etc) und die Bankkontokarte.
Wie hoch sind Zuschuss und Einkommensgrenze
Der Heizkostenzuschuss ist einmalig und einkommensabhängig. Derzeit (2012/2013) beträgt der Heizkostenzuschuss 250 Euro und wird dann gewährt, wenn nicht bereits die Mindestsicherung bezogen wird.
Einkommensgrenzen (2012/2013):
Bei Alleinstehenden € 1.068,00 (netto)
Bei Ehepaaren/Lebensgemeinschaften € 1.575,00 (netto)
und zusätzlich je Kind/weitere Person € 133,00 (netto)
Was ich sonst noch beachten muss
Zum Einkommen zählen Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen, aber auch Einkommen aus Vermietung und Verpachtung.
Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.