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Neuer Flächenwidmungsplan seit April 2009

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Neuer Flächenwidmungsplan seit April 2009

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lustenau hat am 30. April 2009 den Entwurf für die Änderung des Flächenwidmungsplanes und die Planauflage gemäß § 21 des Raumplanungsgesetzes beschlossen. Es handelt sich dabei um eine umfassende Planänderung für das gesamte Gemeindegebiet.

Der bis heute gültige Flächenwidmungsplan stammt in seiner „Urfassung“ aus dem Jahr 1981. Seither haben sich wesentliche Rahmenbedingungen für die Gemeindeentwicklung und damit auch für den Flächenwidmungsplan geändert. Darüber hinaus hat auch die mehrfache Novellierung des Raumplanungsgesetzes eine Anpassung des Flächenwidmungsplanes an die geänderten Rechtsgrundlagen erforderlich gemacht. Das von der Gemeindevertretung am 21. September 2006 beschlossene Räumliche Entwicklungskonzept ist ein weiterer und wichtiger Grund für die Planüberarbeitung. Die dort formulierten Entwicklungsziele und Leitsätze waren in den Flächenwidmungsplan einzuarbeiten.

Kontakt

Aufgaben

  • Planung
  • Hochbauten
  • Raumplanung
  • Gemeindeentwicklung

Kontaktdaten:

Name:Ing. Eugen Amann

Telefon:+43 (0)5577 8181-514

Fax:+43 (0)5577 8181-540

E-mail:eugen.amann@lustenau.at

Büro:OG1-22

Gebäude:Bauamt

Straße:Rathausstraße 1

PLZ Ort:6890 Lustenau

Hinweise zum Verfahren

Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Sie ist weiters im Gemeindeblatt und in mindestens einer Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt, kundzumachen. Während der Auflagefrist ist im Gemeindeamt ein allgemein verständlicher Erläuterungsbericht über den Planentwurf in der erforderlichen Anzahl aufzulegen.

Von der Planauflage sind das Amt der Landesregierung, das Militärkommando für Vorarlberg, die Agrarbezirksbehörde, die zuständige Bergbehörde, die Sektion Bregenz der Forsttechnischen Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung, das Landeswasserbauamt, alle angrenzenden Gemeinden und sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, zu verständigen. Während der Auflagefrist kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.

Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der oben genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen. Wenn beabsichtigt ist, Flächen als Vorbehaltsflächen oder nicht mehr als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Sondergebiete zu widmen, sind die betroffenen Grundeigentümer vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen und ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

Dokumente & Links