News Winterdienst: Eigentümer zur Schneeräumung verpflichtet 31. Dezember 2015

Schneeräumung

Schneefälle und Vereisungsgefahr fordern in den Wintermonaten nicht nur die Räumkommandos der öffentlichen Hand, sondern auch Anrainer und alle VerkehrsteilnehmerInnen. An schneestarken Tagen rücken die Mitarbeiter des Bauhofs mit ihren Einsatzfahrzeugen und private Fuhrunternehmer zum Dauereinsatz aus.

Priorität haben dabei die Hauptverkehrswege, Landbuslinien, Übergänge und Unterführungen sowie exponierte Gefahrenstellen. Neben den Straßen und Schutzwegen werden für die Fußgänger auch viele Gehsteige freiwillig und für die Anrainer kostenlos geräumt. Die laufenden Bemühungen der Gemeinde zur Räumung entbinden aber die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht von der ihnen gesetzlich übertragenen Räum- und Streupflicht.

Wir erinnern alle Grundbesitzer an die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung

§ 93 StVO, Pflichten der Anrainer – räumen und streuen
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

Die Hauseigentümer müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen rechtzeitig von den Dächern entfernt werden. Bei starkem Schneefall ist es möglich, dass der Pflug den Schnee von der Fahrbahn auf den Gehsteig räumt. Auch in diesem Fall sind die Grundbesitzer dazu verpflichtet, den Schnee wieder zu entfernen. Es ist nicht erlaubt, Schnee einfach wieder auf die Fahrbahn zu schieben. Bei Unfällen, die auf mangelhafte Räumung zurückzuführen sind, kann der Grundbesitzer haftbar gemacht werden.

Die Fahrzeugbesitzer bzw Fahrzeuglenker im Gemeindegebiet Lustenau werden gebeten, mit Einsetzen von Schneefall ihre Fahrzeuge von den öffentlichen Straßen und Wegen zu entfernen, damit eine ordnungsgemäße Schneeräumung durchgeführt werden kann.

Der Bürgermeister,
Kurt Fischer 

Informationen

Bauhof Lustenau
Schillerstraße 48 

T +43 (0)5577 84527 
E bauhof@lustenau.at