1526 – eine wichtige Weichenstellung für Lustenau 26. März 2026
Der 2. März 1526 ist in der Geschichte Lustenaus ein bedeutendes Datum: An diesem Tag wurde die Pfandschaft über den Reichshof, die sich seit 1395 in den Händen der Reichsritter von Hohenems befand, in einen Kauf umgewandelt.
© Sammlung Historische Landkarten, Vorarlberger Landesbibliothek
Damit war eine wichtige Weichenstellung getroffen. Der Reichshof Lustenau erstreckte sich damals nämlich noch beiderseits des Rheins. Seine Bewohner hatten sich im Laufe des 15. Jahrhunderts wiederholt mit den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der expansiven Eidgenossenschaft auf der einen und dem Schwäbischen Bund unter Führung Österreichs auf der anderen Seite konfrontiert gesehen. Seit die Eidgenossen den Rhein als ihre Grenze betrachteten – dies war spätestens seit 1490 der Fall –, entfremdeten sich die Hofleute dies- und jenseits des Flusses immer mehr. So durfte spätestens seit Beginn des 16. Jahrhunderts kein Linksrheinischer mehr zum Hofammann vorgeschlagen werden, und 1504 wurde in Widnau eine eigene Pfarrkirche errichtet, wodurch die kirchliche Trennung des Reichshofes Realität war.
Eidgenössische Ambitionen
© Vorarlberger Landesarchiv
In dieser Situation, als gleichsam Kräfte von Osten und Westen auf Lustenau einwirkten, schien es prinzipell offen zu sein, welcher Seite der Reichshof letztlich zufallen würde. 1522 gab es auf Seite der Eidgenossenschaft offenbar Überlegungen, die Pfandschaft auszulösen und damit den ganzen Reichshof zu erwerben. Die habsburgische Regierung in Innsbruck, bei der Merk Sittich von Hohenems in dieser Situation Rat und Unterstützung suchte, betrachtete dies durchaus als eine reale Gefahr und riet Erzherzog Ferdinand dringend, „niemals eine solche Einlösung zu bewilligen, falls sie [= die Eidgenossen] beim Reichsregiment darum einkommen und anlangen würden“ (Ludwig Welti).
Durch den Kauf vom 2. März 1526 war den eidgenössischen Ambitionen ein Riegel vorgeschoben. Lustenau blieb Allodialbesitz der Reichsritter von Ems. Sein ‚Schicksal‘ war für die folgenden drei Jahrhunderte mit dem der Hohenemser und ihren Nachfolgern untrennbar verbunden.
Erhebung in den Reichsgrafenstand
© Rudolf Zündel (Vorarlberger Nachrichten), Vorarlberger Landesbibliothek
Als die Reichsritter von Ems 1560 von Kaiser Ferdinand I. in den erblichen Reichsgrafenstand erhoben wurden und 1606 die Aufnahme auf die Grafenbank des Schwäbischen Reichskreises erreichten, wurde der Reichshof in die Hohenemser Reichsmatrikel einbezogen. Zusammen mit der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Dorf Ebnit bildete er den ‚Embsischen Estat‘ und trug alle Leistungen, die dieser an den Reichskreis abzuführen hatte – beispielsweise die Stellung von Soldaten, die Zahlung von Steuern für die Unterhaltung des Reichskammergerichts, die Besoldung der Kreisgesandten oder die Beiträge für den Unterhalt des Zuchthauses in Ravensburg – jeweils zur Hälfte.
Der Rechtscharakter des Reichshofs Lustenau war auch dafür verantwortlich, dass es nach 1765 eine andere Entwicklung nahm als die Reichsgrafschaft Hohenems. Diese fiel nämlich nach dem söhnelosen Tod des Grafen Franz Wilhelm III. (†1759), mit dem der hohenemsische Mannesstamm erlosch, zurück ans Reich, sodass es Kaiser Franz I. einige Jahre später als Lehen seiner Gemahlin Maria Theresia übertragen konnte. Anders als ein Reichslehen wurde ein Allod nämlich auch in der weiblichen Linie vererbt. Daher konnte Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems, die Tochter Franz Wilhelms, Lustenau als ihren Besitz behaupten, wenngleich sie ihr Recht darauf gegen das Haus Österreich in einem langwierigen Prozess vor dem Reichshofrat erstreiten musste. Nach ihrem Tod im Jahr 1806 kam Lustenau an ihre Tochter Maria Walburga, die seit 1779 mit Klemens Reichsgraf von Truchseß-Waldburg-Zeil-Trauchburg verheiratet war. 1813 trat sie ihren Besitz in Vorarlberg an ihren Gatten ab. So kam Lustenau an die Waldburg-Zeil.
Die Pfandschaft von 1395 und der Kauf von 1526 waren letztlich die Basis, auf der sich Lustenau auch über das Ende des Heiligen Römischen Reiches im Jahr 1806 hinaus als gräfliches Patrimonialgericht bis 1830 eine gewisse Sonderstellung erhalten konnte.