News Lockdown-Ende 14. Dezember 2021

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Seit 12.12. sind Gastronomie, Handel, Sport, Tourismus, Kultur und Dienstleistungen für Geimpfte und Genesene geöffnet.

Bis auf die Nachtgastronomie sowie Après-Ski-Lokale sind in Vorarlberg alle Bereiche – vom Handel über Dienstleister (wie Friseure), die Gastronomie, Tourismus, bis hin zum Kultur-, Freizeit- und Sportbereich seit 12. Dezember für Geimpfte und Genesene komplett geöffnet. Sperrstunde ist 23.00 Uhr. Darüber hinaus sind Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, etwa eine umfassende FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Die 2G-Regel gilt überall außer am Arbeitsort - dort gilt weiterhin die 3G-Regel. Für Ungeimpfte bleibt der Lockdown auf unbestimmte Zeit weiter aufrecht.

Rheinhalle und Bibliothek

  • In der Rheinhalle gelten die 2G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht in den Umkleiden.
  • Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche gilt der Corona-Testpass (Ninja-Pass) als 2G-Nachweis.
  • In der Bibliothek gelten die 2G-Regel und die FFP2-Maskenpflicht.
  • Die Abholung vorbestellter und die Rückgabe ausgeliehener Medien ist weiterhin für alle zu den gewohnten Öffnungszeiten möglich.

Seniorenhäuser

Die aktuellen Besuchsregeln und Besuchszeiten erfahren Sie direkt bei den Seniorenhäusern Hasenfeld und Schützengarten, T: 05577 84311-0.

Schulen

Die derzeit geltenden Maßnahmen im Schulbereich werden bis zu den Weihnachtsferien weitergeführt. Die Schule startet nach den Weihnachtsferien am 10. Jänner 2022.

Einige Regelungen des Bundes werden in Vorarlberg verschärft

  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen indoor (z.B. Konzerte, Theater) und outdoor dürfen maximal 500 Personen teilnehmen.
  • In der Gastronomie dürfen entweder maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder, an einem Tisch sitzen, oder Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Bei Weihnachtsmärkten gilt ein Alkoholverbot. Auch die Konsumation von mitgebrachten alkoholischen Getränken ist untersagt.
  • In den Krankenhäusern gilt ein Besuchsverbot. Ausnahmen Minderjährige, Patient:innen, die länger als eine Woche aufgenommen sind, Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburt Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge oder bei kritischen Lebensereignissen. Für Besucher:innen gilt 2,5G und FFP2-Maskenpflicht.