News Maskenpflicht gelockert 15. April 2022

Olive_Afërdita und Vllazërim Shillova _©Miro Kuzmanovic (1)

Am 16. April tritt eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Sie sieht Lockerungen im Zusammenhang mit der FFP2-Maskenpflicht vor und bringt Änderungen beim Grünen Pass. Für dreifach Geimpfte bleibt der Grüne Pass ein Jahr gültig. Die FFP2-Maskenpflicht wird reduziert, die Empfehlung bleibt aber bestehen. Ein 3G-Nachweis ist nur noch in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie vergleichbaren Einrichtungen notwendig.

Die FFP2-Maskenpflicht wird in geschlossenen Räumen auf „lebensnotwendige“ Bereiche reduziert. Das sind:

  • Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie Schülertransporte,
  • Massenbeförderungsmittel
  • Geschlossene Räume:
    • von Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen
    • in Kundenbereichen von Betriebsstätten des lebensnotwendigen Handels,
    • von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr,
    • in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich lebensnotwendige Betriebsstätten befinden,
    • von Einrichtungen zur Religionsausübung und
    • von Kranken- und Kuranstalten, sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und vergleichbaren Settings.
Darüber hinaus gilt eine Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen.

Weitere Neuerungen

  • Die 3G-Regel gilt nur noch in vulnerablen Bereichen (Kranken- und Kuranstalten, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbare Settings).
  • Die Gültigkeit des Nachweises über eine 3. Impfung wird auf 365 Tage verlängert.
  • Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist nur noch in vulnerablen Settings (Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden) sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.
  • Für Zusammenkünfte gelten Maßnahmen nur mehr bei mehr als 500 Personen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts. Weitere Maßnahmen (wie Anzeige- oder Bewilligungspflicht, Masken- oder Nachweispflicht) gelten bei Zusammenkünften nicht.