News Maskenpflicht und neue Quarantäneregeln 25. März 2022

Bürgerservice FFP2-Maske

Am 24. März wurde die Maskenpflicht ausgeweitet. Sie gilt an folgenden Orten:

  • in Verkehrsmitteln,
  • im Handel und bei körpernahen Dienstleistungen,
  • in der Gastronomie und in Hotels (außer am Sitzplatz und im Zimmer)
  • in Sportstätten (außer bei der Sportausübung),
  • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • an Arbeitsorten
  • in Alten- und Pflegeheimen und Spitälern
  • Bei Zusammenkünften gilt Maskenpflicht:
    • ab 100 Personen bei zugewiesenen Sitzplätzen (Theater, Kino etc.)
    • ab 100 Personen ohne zugewiesene Sitzplätze (Partys, Hochzeiten etc), wenn keine 3G-Nachweise kontrolliert werden.
    • Diese Regelung gilt auch für die Nachtgastronomie

Neue Quarantäneregeln

Ist man fünf Tage in Quarantäne und 48 Stunden symptomfrei, ist diese beendet. Es gelten aber fünf weitere Tage folgende Einschränkungen:

  • FFP2-Maskenpflicht bei Kontakt mit anderen Personen (auch im privaten Wohnbereich)
  • Meiden von Großveranstaltungen, vulnerablen Settings und Gastronomie (Ausnahme: Arbeitsort),
  • Betretungsverbot für Einrichtungen in denen nicht durchgehend Maske getragen wird (Gastro, Fitness, Sportstätten etc.)
  • Kein Besuch von Sportveranstaltungen, Konzerte etc.
  • Arbeiten am Arbeitsplatz ist möglich, wenn Maske getragen wird oder Schutzeinrichtungen bestehen.

Von diesen Einschränkungen ist ein Freitesten möglich. Ist der PCR-Test negativ oder liegt der Ct-Wert bei 30 oder höher, sind die Einschränkungen beendet.