News Öffnungen ab 19. Mai 2021 14. Mai 2021

3G Regel

Österreichweit erfolgen ab 19. Mai 2021 im Gastronomie-, Tourismus-, Freizeit- und Sportbereich weitreichende Öffnungsschritte.

3-G-Regel für Zutritt zu verschiedenen Orten

Die 3-G-Regel ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Zu dieser 3 G-Regel (getestet, genesen, geimpft) zählen: 

• Nachweis einer negativen Testung auf SARS-CoV-2 (24 h Wohnzimmertest mit Erfassung in einem Datenverarbeitungssystem der Länder, 48 h Antigentest in einer Teststraße/Apotheke) und 72 h PCR-Test)
• 6 Monate ärztliche Bestätigung über eine abgelaufene Infektion oder Absonderungsbescheid
• Impfnachweis (22 Tage nach Erstimpfung für 3 Monate, nach Erhalt der Zweitimpfung für insgesamt 9 Monate
• Nachweis über neutralisierende Antikörper, 3 Monate gültig

Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Für ältere Kinder und Jugendliche gelten auch die erfassten Schultests. Der Testnachweis gilt digital und auf Papier.
Keine Testpflicht gibt es im Handel, in Museen und Bibliotheken. 

Keine Ausgangsbeschränkungen mehr. 

Zusammenkünfte

Zwischen 5.00 und 22.00 Uhr:
Indoor bis zu vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich 6 Kinder
Im Freien maximal 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, mit höchsten 10 Kindern

Zwischen 22.00 und 5.00 Uhr:
Max. 4 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, Minderjährige sind nicht in die Personenzahl einzurechnen.

An öffentlichen Orten gilt der Mindestabstand von 2 m (zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben). In geschlossenen Räumen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Alters- und Pflegeheime, Krankenhäuser
Es dürfen täglich drei Personen zu Besuch kommen, 3-G-Regel. In Krankenanstalten ist eine Besucher:in pro Patient:in zugelassen, Ausnahmen im Palliativbereich.

Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze
Max 50 Personen

Keine Ausgabe von Speisen und Getränken, Veranstaltungen ab 11 Personen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig, spätestens 1 Woche vor VA-Beginn.
Für Besucher:innen gilt die 3-G-Regel, plus Mindestabstand von 2 m, plus FFP2-Maske.

Zusammenkünfte mit zugewiesenen Sitzplätzen
Für Besucher:innen gilt die 3-G-Regel plus FFP2-Maske. Orte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen nur zu 50 % ausgelastet sein, ab 50 Personen ist eine Bewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen und ein umgesetztes Präventionskonzept Pflicht, zwischen Besuchergruppen gilt 2 m Abstand oder Sitzplatz frei zw den Gruppen. Speisen und Getränke wie in der Gastronomie.

Gastronomie
Sperrstunde um 22.00 Uhr

3-G-Regel, Tragen einer FFP2-Maske außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes
Gästegruppen indoor mit bis zu vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder.
Gästegruppen im Freien mit bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens 10 Kinder. Besteht die gesamte Gästegruppe aus nur einem Haushalt, darf diese Höchstzahl überschritten werden.
Verzehr von Speisen und Getränken nur am Sitzplatz, kein Barbetrieb

Zusammenkünfte mit Sitzplätzen ab 51 Personen
Behördlich genehmigte Zusammenkünfte im Freien mit max 3000 Besucher:innen, indoor max 1.500 Personen. FFP2-Maskenpflicht (auch im Freien) und 3-G-Regel

Bei Beerdigungen sind wieder mehr als 50 Trauergäste erlaubt.

Sport
mit bis zu 10 Personen wieder möglich, für Gruppen ab 11 Personen besteht Anzeigepflicht; in Sportanlagen gilt die 3-G-Regel

Chöre, Blasmusikkapellen und Musikgruppen
3-G-Regel, 20 m² Regel und Mindestabstand von 2 Metern; FFP2-Maske muss nicht getragen werden.