Ausnahme 1 nach § 2 Abs. 5 (Mai- und Vorsäße)
Gesetzestext
a) Ferienwohnungen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes sind, wenn
- diese Wohnungen ausschließlich von der abgabepflichtigen Person oder deren nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes) benützt werden,
- die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche der abgabepflichtigen Person gehören, rechtlich und tatsächlich gesichert ist, und
- das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (Z. 2) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden
Erklärung
Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebiete und ihre Bewirtschaftung sind kulturell sehr von Bedeutung. Das macht sie besonders schützenswert. Deshalb können Gemeinden beschließen, die Wohnungen, die in diesen Gebieten stehen, von der Zweitwohnungsabgabe auszunehmen.
Wenn sie die folgenden drei Fragen mit "ja" beantworten können, dann fällt Ihre Wohnung unter die Ausnahme. Damit ist keine Zweitwohnungsabgabe zu entrichten.
- Wird die Wohnung ausschließlich von Ihnen oder Ihren nahen Angehörigen genutzt?
- Werden die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet?
- Werden das Gebäude und weitere Wirtschaftsgebäude, die auf dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen stehen, in Stand gehalten?