Zweitwohnungsabgabe

Die Marktgemeinde Lustenau erhebt gemäß dem Vorarlberger Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG), LGBl. Nr. 59/2023 idgF, und der Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe vom 27.06.2024 eine Abgabe auf Zweitwohnungen.

Welche Objekte sind betroffen?

Als Zweitwohnungen im Sinne des ZAG gelten Wohnungen, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters noch eine gesetzliche Ausnahme vorliegt.

Welche Ausnahmen gibt es?

§ 2 Abs. 4 und 5 Zweitwohnungsabgabengesetz legen Ausnahmen von der Abgabenpflicht fest. Unter den Links finden Sie die Gesetzestexte, Erklärungen und Beispiele dazu.

Ausnahmen gelten für 

  • a) Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen dienen, soweit sie gemäß § 16 des Raumplanungsgesetzes nicht als Ferienwohnung gelten Mehr Infos
  • b) Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig wie bei der Privatzimmervermietung über die örtliche Tourismusorganisation angeboten und jeweils nur für kurze Zeit an ständig wechselnde Gäste überlassen werden, sofern keine Eigennutzung durch die abgabepflichtige Person oder deren nahe Angehörige (§ 16 Absatz 4 des Raumplanungsgesetzes) erfolgt Mehr Infos
  • c) Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig auch unmittelbar als Arbeitsstätte für Zwecke der selbstständigen Berufsausübung mit Kundenkontakt, wie z.B. als Arzt oder Ärztin, Psychotherapeut oder Psychotherapeutin udgl., verwendet werden Mehr Infos
  • d) Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, des Wehr- oder Zivildienstes, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung verwendet werden  Mehr Infos
  • e) eine bisher als Hauptwohnsitz verwendete Wohnung, die aufgrund der Betreuung der wohnungsinnehabenden Person in einer stationären Einrichtung oder aus vergleichbaren Gründen von dieser nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden kann; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird Mehr Infos
  • f) Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden Mehr Infos
  • g) eine Wohnung, die den Anforderungen, wie sie nach den bautechnischen Vorschriften für barrierefrei zu gestaltende Wohnungen gelten, entspricht und dem Eigentümer oder der Eigentümerin als Altersvorsorge dient, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde in einer Wohnung hat, die über keinen barrierefreien Zugang verfügt; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird Mehr Infos
  • h) eine Wohnung in einem Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin des Wohnhauses in der anderen Wohnung den Hauptwohnsitz hat; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird Mehr Infos
  • i) Wohnungen gewerblicher Bauträger in der Zeit zwischen Neuerrichtung und erstmaliger Veräußerung, höchstens auf die Dauer von drei Jahren; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird Mehr Infos
  • j) Wohnungen, die im Rahmen des Projekts der Landesregierung "Sicher Vermieten" zur Aktivierung von Leerstand zur Miete angeboten werden Mehr Infos
  • k) Wohnungen, deren Benützung aufgrund eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach dem Baurecht oder sonst nach anderen rechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist Mehr Infos
  • l) Wohnungen, die aufgrund ihres Zustandes den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit nicht entsprechen und deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist Mehr Infos
  • Abs 5 1) Ferienwohnungen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes sind, wenn
    1. diese Wohnungen ausschließlich von der abgabepflichtigen Person oder deren nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes) benützt werden,
    2. die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche der abgabepflichtigen Person gehören, rechtlich und tatsächlich gesichert ist, und
    3. das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (Z. 2) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden Mehr Infos
  • Abs 5 2) Zweitwohnungen, in denen nach den gegebenen Umständen pro Jahr mehr als die in der Verordnung festgelegte Anzahl von gästetaxepflichtigen Nächtigungen zu erwarten sind Mehr Infos

Wer ist abgabepflichtig?

Abgabepflichtige Person ist grundsätzlich der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung.

Miteigentümer:innen schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

Ist die Zweitwohnung über das gesamte Kalenderjahr an eine bestimmte Person vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist diese Person die abgabepflichtige Person, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin dies der Abgabenbehörde schriftlich vor Entstehen der Abgabenschuld unter Anschluss der erforderlichen Daten (Name und Adresse der wohnungsinnehabenden Person) bekannt gibt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin haftet persönlich für die Abgabenschulden.

Höhe der Abgabe

Die Höhe der Zweitwohnungsabgabe beträgt:

Für das Jahr 2024: 8,91 Euro pro Quadratmeter der Geschoßfläche - je Wohnung jedoch höchstens 1.335,78 Euro
Für das Jahr 2025:9,59 Euro pro Quadratmeter der Geschoßfläche - je Wohnung jedoch höchstens 1.439,10 Euro
Für das Jahr 2026:9,87 Euro pro Quadratmeter der Geschoßfläche je Wohnung  jedoch höchstens 1.480,92 Euro

 

Abgabenerklärung und Fälligkeit

Die Abgabenerklärung ist jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Marktgemeinde Lustenau einzureichen. In dieser ist der Abgabenbetrag selbst zu berechnen bzw. gegebenenfalls ein Ausnahmetatbestand anzuführen und nachzuweisen.

Das Formular kann online eingereicht oder in der Abgabenabteilung des Rathauses ausgefüllt werden.

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