Ausnahme 5: Bisheriger Hauptwohnsitz einer stationär betreuten Person

Gesetzestext

e) eine bisher als Hauptwohnsitz verwendete Wohnung, die aufgrund der Betreuung der wohnungsinnehabenden Person in einer stationären Einrichtung oder aus vergleichbaren Gründen von dieser nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden kann; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird

Erklärung

Manchmal müssen Menschen aufgrund von Krankheit oder Gebrechen ihren bisherigen Hauptwohnsitz aufgeben. Damit diese Personen nicht zusätzlich mit einer Abgabe belastet werden, gibt es eine Ausnahme. Der Nachweis kann durch eine Betreuungsbestätigung der Einrichtung erbracht werden. Diese Ausnahme gilt nur für eine einzelne Wohnung, die der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zuvor als Hauptwohnsitz gedient hat. Wenn die Wohnung zuvor nur als weiterer Wohnsitz genutzt wurde, gilt der Ausnahmetatbestand nicht. Wenn die Wohnung nach dem Verlust des Hauptwohnsitzes dauerhaft an Dritte vermietet wird, entfällt ebenfalls die Ausnahme. Dritte sind alle Personen, die nicht die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer sind. Ob die Vermietung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, spielt keine Rolle.

Beispiel

Eine Person, welche bisher ihren Hauptwohnsitz in einer Wohnung hatte, muss zur notwendigen Betreuung in ein Pflegeheim ziehen. Deshalb steht ihre bisherige Wohnung leer. Ein vergleichbarer Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn eine pflegebedürftige Person zur Betreuung zu ihrem Kind zieht. Eine Wohnung wird insbesondere durch ein Miet-, Pacht- oder Bittleiheverhältnis zur Nutzung überlassen.

Nachweis

  • Betreuungsbestätigung