Ausnahme 11: Wohnung ist gemäß rechtlicher Vorschriften nicht benützbar

Gesetzestext

k) Wohnungen, deren Benützung aufgrund eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach dem Baurecht oder sonst nach anderen rechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist

Erklärung

Wenn es aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen notwendig ist, kann die Baubehörde die Instandsetzung, Beseitigung oder Räumung einer Wohnung anordnen. Wohnungen, die aufgrund solcher behördlichen Anordnungen nach dem Baurecht nicht genutzt werden dürfen, sind während dieser Zeit von der Abgabepflicht ausgenommen. Die Unbenutzbarkeit der Wohnung muss immer aufgrund eines Gesetzes oder eines anderen hoheitlichen Aktes (Verordnung, Bescheid, etc.) erfolgen. Wenn die Nutzung nur vertraglich ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Ausnahmegrund.

Ein bloßer Sanierungsbedarf im Sinne von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ohne deren Anordnung durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag nach dem Baurecht und gleichzeitiger Verfügung eines Benützungsverbotes begründet keine Ausnahme.

Es gibt Beispiele für andere rechtliche Vorschriften, die ein Benutzungsverbot für Wohnungen begründen können: Zum Beispiel kann die Behörde nach dem Epidemiegesetz die Räumung von Wohnungen anordnen, wenn dies zum Schutz vor der Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit unbedingt erforderlich ist. Auch wenn eine Wohnung aufgrund eines laufenden Verlassenschaftsverfahrens nicht verfügbar ist, darf sie nicht genutzt werden. Darüber hinaus ist eine Nutzung der Wohnung in Gebieten, die aufgrund von Lawinen- oder Felssturzgefahr gesperrt sind (gemäß Verordnung der Gemeinde nach dem Katastrophenhilfegesetz), nicht erlaubt.