Ausnahme 10: im Bestand von „Sicher Vermieten“

Gesetzestext

j) Wohnungen, die im Rahmen des Projekts der Landesregierung "Sicher Vermieten" zur Aktivierung von Leerstand zur Miete angeboten werden

Erklärung

Leerstehende Wohnungen gelten nicht als Zweitwohnung, wenn sie im Rahmen des Projekts ‘Sicher Vermieten’ zur Miete angeboten werden. Die Befreiung beginnt, sobald das Wohnungsdatenblatt unterzeichnet wird. Damit erklären sich die Eigentümer und Eigentümerinnen bereit, das Wohnobjekt an eine von der Standortgemeinde oder dem Land Vorarlberg benannte Person zu vermieten. Die Befreiung endet, sobald der Mietvertrag zwischen dem Eigentümer oder der Eigentümerin und dem Mieter oder der Mieterin beginnt. Eine Voraussetzung für diese Ausnahme ist die Eintragung der Wohnung im Wohnungswerberprogramm (WOWE).