Ausnahme 7: Barrierefreie Wohnung als Altersvorsorge

g) eine Wohnung, die den Anforderungen, wie sie nach den bautechnischen Vorschriften für barrierefrei zu gestaltende Wohnungen gelten, entspricht und dem Eigentümer oder der Eigentümerin als Altersvorsorge dient, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde in einer Wohnung hat, die über keinen barrierefreien Zugang verfügt; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird

Erklärung

Bei dieser Ausnahme geht es darum, dass Wohnungen von der Abgabe ausgenommen werden sollen, wenn sie der Altersvorsorge dienen und barrierefrei gestaltet sind, um im Alter bei entsprechenden Behinderungen genutzt werden zu können. Diese Ausnahme kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung, die derzeit als Hauptwohnsitz dient, nicht barrierefrei zugänglich ist und sich in derselben Gemeinde wie die von der Ausnahme betroffene Wohnung befindet. Wenn die aktuelle Hauptwohnung hingegen barrierefrei zugänglich ist – was lediglich einen stufenlosen Zugang zur Wohnung (nicht aber eine vollständig barrierefreie Gestaltung der Wohnung) bedeutet – greift die Ausnahme nicht. Dieser Ausnahmetatbestand kann nur für eine einzige Wohnung des jeweiligen Eigentümers oder der jeweiligen Eigentümerin gelten.

Beispiel

Es wird derzeit eine Wohnung bewohnt, welche nicht barrierefrei ist und deshalb im Alter ggf. nicht bewohnt werden kann. Aus diesem Grund verfügt der bzw. die Betroffene über eine barrierefrei gestaltete Wohnung, die der Altersvorsorge dienen soll.