Ausnahme 4: Schulbesuch, Ausbildung, Wehrdienst oder Berufsausübung
Gesetzestext
d) Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, des Wehr- oder Zivildienstes, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung verwendet werden
Erklärung
Manchmal müssen Menschen aufgrund ihres Ausbildungs- oder Arbeitsorts getrennt von ihrem Hauptwohnsitz leben. Das sollte sie nicht benachteiligen. Die Voraussetzung dafür ist, dass es gute Gründe gibt, gerade an diesem Ort zu wohnen. Unter Berufsausbildung versteht man jede Ausbildung, die jemanden darauf vorbereitet, nach Abschluss einen Beruf auszuüben. Diese Ausbildung vermittelt Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, die für den späteren Beruf wichtig sind. Um den Ausnahmetatbestand nachzuweisen, kann man Schul-, Arbeits- oder Ausbildungsbestätigungen vorlegen. Auch der Einberufungsbescheid nach dem Wehrpflichtgesetz oder der Zuweisungsbescheid nach dem Zivildienstgesetz sind geeignete Nachweise. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass man den Beruf nicht zweckmäßig vom Hauptwohnsitz aus ausüben kann.
Beispiel
Jemand hat seinen Hauptwohnsitz bei der Familie in Hohenweiler, den Zweitwohnsitz jedoch in St. Gallenkirch. Der Zweitwohnsitz dient zur Ausübung des Berufs des Skilehrers oder der Skilehrerin. Es fallen jedenfalls die Lehre und die Absolvierung von verpflichtenden Ausbildungspraktika unter die Ausnahme.
Nachweis
Bestätigungen für
- Schulbesuch
- Berufsausbildung/-ausübung
- Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes