Ausnahme 2: Privatzimmervermietung

Gesetzestext

b) Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig wie bei der Privatzimmervermietung über die örtliche Tourismusorganisation angeboten und jeweils nur für kurze Zeit an ständig wechselnde Gäste überlassen werden, sofern keine Eigennutzung durch die abgabepflichtige Person oder deren nahe Angehörige (§ 16 Absatz 4 des Raumplanungsgesetzes) erfolgt

Erklärung

Bei diesen Wohnungen steht die Funktion der Wohnung als Einnahmequelle im Vordergrund. Vorübergehende zeitliche Unterbrechungen, zum Beispiel durch Urlaub, vorübergehende Betriebsschließungen oder schlechte Auslastung der Wohnung, sind in Ordnung, solange erkennbar ist, dass der ursprüngliche Zweck grundsätzlich weiterverfolgt wird. Örtliche Tourismusorganisationen umfassen nicht nur die Organisationen, die das jeweilige Gemeindegebiet abdecken, sondern auch regionale Tourismusorganisationen (wie z. B. die Montafon Tourismus GmbH), sofern sie für den entsprechenden Ort zuständig sind. Wenn die abgabepflichtige Person oder ihre nahen Angehörigen die Wohnung auch selbst als Zweitwohnung nutzen, gilt der Ausnahmetatbestand nicht mehr.

Beispiel

Eine kurzfristige Vermietung an ständig wechselnde Gäste erfolgt für die Dauer eines üblichen Aufenthalts zu Ferien- oder Erholungszwecken. Ein Aufenthalt von bis zu drei aufeinanderfolgenden Wochen wird noch als üblich angesehen.

Nachweis

  • Vorlage des Angebots über die örtliche Tourismusorganisation